Selig- und Heiligsprechungsprozesse
Eröffnung eines Selig- und Heiligsprechungsprozesses
Ich möchte vorerst eine Frage klären, der ich öfters begegne im Zusammenhang mit der Anfrage einer kanonischen Prozesseröffnung: allgemein wird angenommen, dass durch diesen Prozessvollzug eine Person seliggesprochen werde; demzufolge wird gezögert, eine solche Initiative zu verwirklichen. Es muss hingegen darauf hingewiesen werden, dass der Prozessbeginn nichts anderes bedeutet, als die Arbeit der Nachforschung, Sammlung und Ordnung der Beweise einzuleiten und durchzuführen (aufgrund von mündlichen Zeugenaussagen wie auch von dokumentaristischen Unterlagen), was hernach das Diskussionsmaterial darstellt, das den höchsten römischen Richtern als Grundlage dient – wir sprechen dabei von Kardinälen und vom Hl. Vater – damit diese ein begründetes Urteil abgeben können, die eine Seligsprechung des betreffenden Dieners/der Dienerin Gottes rechtfertigen. Ein aus Verunsicherung in der Zeit hinausgeschobener Prozessbeginn behindert jedoch die Causa, allein schon durch die Gefahr, dass unerlässliche Beweise verloren gehen können, beispielsweise durch den Tod der wichtigsten Zeugen. Zur Beweisführung wird ein besonderer Gerichtshof bestellt, wobei seine Mitglieder direkt vom Bischof für diese spezielle Aufgabe ad hoc ernannt werden, so dass, zum Abschluss des gesamten Arbeitsvollzugs innerhalb der Diözese und bei Übergabe der Prozessakten in Rom, bei der Heiligsprechungskongregation, diese Diözesanrollen abgeschlossen sind in ihrer Funktion und verfallen.
Der ordentliche Richter, das heißt der Bischof, bestellt nun die folgenden Mitglieder zum Gerichtshof durch deren ausgesprochene und einzelne Ernennung: der bischöfliche Delegat (ein Priester), der als direkte Bezugsperson zum Bischof in allen Belangen der Causa zuständig ist und auch den gesamten Prozessvollzug gemäß Kirchenrecht verfolgt; dann der Justiz-Promotor (auch er soll ein Priester sein), der normalerweise mit den Zeugeneinvernahmen beauftragt wird; weiter ein aktuierende(r) Notar/Notarin (auch ein Laie), der/die oftmals von einem zusätzlichen zweiten Notar/Notarin ergänzt wird, um die beständige Gegenwart mindestens einer der beiden bei allen Sitzungen zu gewährleisten; dieser/diese Notar/Notarin beglaubigt die Prozessakten und verfasst die Notariatsurkunde, des weitern wird der Kopierer/die Kopiererin der Prozessakten ernannt: diese letztgenannte Funktion – wie auch diejenige des Notars/der Notarin – kann von irgendeinem Gläubigen, auch von Laien gewährleistet werden.
In Übereinstimmung mit obgenannten Gerichtsmitgliedern, werden auch die Mitglieder zweier Kommissionen vom zuständigen Bischof ernannt. Zum einen handelt es sich um die historische Kommission, die normalerweise aus drei Experten der historischen Wissenschaften gebildet wird; diese haben die Aufgabe, in alle Archive zu gehen, die voraussichtlich Dokumentenmaterial betreffend den Diener/die Dienerin Gottes enthalten. Dieses Material wird gesammelt und geordnet dargestellt von den Historikern. Bei erfüllter Aufgabe, werden die drei historischen Kommissare einen gemeinsamen Bericht über ihre Arbeit vorlegen, in dem sie die von ihnen angestrengten Nachforschungen mit den daraus erzielten Ergebnissen, bzw. deren Mangelerscheinungen beschreiben.
Weiter wird eine theologische Kommission von zwei Theologen gebildet. Diese haben die Aufgabe, die durch den Diener/die Dienerin Gottes veröffentlichten Schriften zu untersuchen, sei es, um zu prüfen, ob in diesen Schriften nichts gegen die Glaubenslehre, die Moral- und die Sittenlehre verstößt, sei es um die vorbildlichen Elemente der charakteristischen Spiritualität des Dieners/der Dienerin Gottes aufzuzeigen. Die theologischen Kommissare, im Gegensatz zu den Historikern, verfassen individuell einen je eigenen Bericht in Form eines Gutachtens über den geleisteten Arbeitsvollzug und deren Ergebnisse.
Was die Namen der Promotoren eines Selig- und Heiligsprechungsprozesses anbelangt, diejenigen Personen, die die Initiative einer Prozesseröffnung wahrnehmen, die sich darum bemühen, die Causa zu fördern, sie auch finanziell zu unterhalten, um bis zum gewünschten Ziel der Selig- bzw. Heiligsprechung zu gelangen, werden als “Aktoren” der Causa bezeichnet, was vom lateinischen Begriff “actio”, “agere” et i. p. ausgeht. Diese Aktoren ihrerseits, die es sich zum Ziel gesetzt haben, die Heiligkeit eines Dieners Gottes zu prüfen und beurteilen zu lassen, bedienen sich eines Postulators – einer Person, gleich derjenigen des Prokurators im Zivilrechtsbereich -, die die Interessen der Aktoren zugunsten der fraglichen Causa wahrnimmt, und dies nicht nur vor dem kirchlichen Diözesangericht, das den sogenannten Erhebungsprozess oder Informativprozess einer Causa im Diözesanbereich durchführt, aber auch vor allen anderen kirchlichen Gerichtshöfen und, im Fall eines beim Hl. Stuhl in Rom anerkannten Postulators, dieser die Causa auch bei der Heiligsprechungskongregation vertritt.
Der Bischof ist die zuständige Istanz zur Einrichtung des Selig- und Heiligsprechungsprozesses, an dem Ort, wo der Diener/die Dienerin Gottes seinen/ihren Lebensweg vollendet hat. Sollte der zuständige Ortsbischof jedoch erkennen (aus Gründen wie Personalmangel, schwierige Dienstleistungsverhältnisse, ablehnende Vorurteile seitens der lokalen Bevölkerung in Beziehung auf diese Prozessformen, usw.), dass er eine solche Verpflichtung nicht auf sich nehmen kann, ist er frei, einen anderen Bischof zu fragen, ob er diese Verantwortung an seiner Stelle übernehmen kann („competentia fori“). In diesem besonderen Fall schreiben beide Bischöfe an die Heiligsprechungskongregation nach Rom, wobei der eine seinen Verzicht auf die Causa begründet und der andere seine Annahme derselben kundtut: Wenn die dargelegten Motivationen als gültig erachtet werden, wird die Heiligsprechungskongregation die Urkunde zur Kompetenzübertragung ausstellen, so dass der gewünschte Prozess in der stellvertretenden Diözese durchgeführt werden kann.
Nur nach erfolgter Klärung der Kompetenzfrage, d. h. wenn festgestellt worden ist, welcher kirchliche Gerichtshof die Kompetenz habe, diesen Prozess durchzuführen, wird der Postulator seine offizielle Anfrage, den supplex libellus, abfassen, was einem formalen Brief an den zuständigen Bischof gerichtet gleichkommt, mit der Bitte, seinen Gerichtshof einzurichten, sodann alle nötigen Prozeduren zum ordentlichen Prozessvollzug bis zur Seligsprechung auszuführen. Bevor der zuständige Bischof jedoch seine Bewilligung erteilen kann, hat er bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen: Zum ersten wird er in Rom anfragen, ob keinerlei Hindernisgründe bestehen betr. des Rufs zur Heiligkeit oder des Beweises des heroischen Tugendlebens des Dieners Gottes und der fraglichen Causa – der sogenannte nihil obstat – dann wird er bei seinen Mitbrüdern, den Bischöfen der Bischofskonferenz, mindestens bei der regionalen um Zustimmung zu dieser Initiative fragen, die er beabsichtigt zu verwirklichen.
Falls der Diener/die Dienerin Gottes einem Ordensinstitut oder einer religiösen Gemeinschaft angehört, wird kein Mitglied dieser Institution weder eine aktive Rolle bei Gericht übernehmen können, noch Mitglied einer der beiden zu bestellenden Kommissionen, wie oben erwähnt, sein; es sei denn mit der Ausnahme eines Mitbruders/einer Mitschwester des jeweiligen Ordensinstituts, der/die zur historischen Kommission zugelassen werden könnte, da er/sie eine wertvolle Hilfeleistung in der Suche und dem Auffinden der Dokumente innerhalb der eigenen Ordensfamilie zu gewährleisten vermag.
Sodann ist die Vorbereitung der Zeugenliste Aufgabe des Postulatoren. Eine sorgfältige Auswahl der zu befragenden Personen soll vorerst die Lebenszeit des Dieners/der Dienerin Gottes berücksichtigen: Um so mehr ein Zeuge/eine Zeugin mit eigener, direkter Kenntnis das Leben eines Dieners/einer Dienerin Gottes kennt, desto mehr wird er/sie erfolgreich die Causa zu fördern wissen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Wiederherstellung der Lebenszeit eines Dieners/einer Dienerin Gottes, vielmehr jedoch ist es wichtig zur Beweisführung des Tugendlebens und in welchem Grad die einzelnen Tugenden verwirklicht worden sind im Laufe des Lebens des betreffenden Dieners/der Dienerin Gottes: eine lang andauernde Verbundenheit zwischen Menschen im Laufe des Lebens, die die direkte und persönliche Beobachtung der verschiedenen Grundhaltungen, sowie das Handeln in bestimmten Situationen des Dieners/der Dienerin Gottes erlaubt haben, ist die beste Art und Weise, um die Heiligkeit eines Dieners/einer Dienerin Gottes zu schildern und beurteilen zu können.
Die Heiligsprechungskongregation bittet jeweils, die Zeugeneinvernahmen mit den ältesten Personen zu beginnen, um nicht etwa im Laufe der Zeit wichtige Beweise zu verlieren („ne pereant probationes“). Auch die historischen Kommissare werden als Zeugen vorgeladen werden, allerdings ohne dass ihnen der allgemeine Fragebogen vorgelegt werden würde, vielmehr aber, um auf einige gezielte Fragen betreffend ihrer besonderen Aufgabe zu antworten. Sie werden direkt seitens des Gerichts als außerordentliche Zeugen („testes ex officio“) vorgeladen und einvernommen werden.
Die Zeugen werden zu Beginn ihrer Einvernahme vereidigt werden, indem sie sich verpflichten, die Wahrheit auszusagen. Die Eiderstattung ist einerseits eine Ermahnung, dass die Zeugen wahrheitsgetreu antworten sollen auf die an sie gerichteten Fragen, wie auch eine Garantie dass die erfolgte Aussage mit der Wahrheit übereinstimmt. Normalerweise werden es fünfzig oder mehr Zeugen sein, die zur Aussage gelangen. Auf diese Weise können hernach die Zeugenaussagen über ein bestimmtes Ereignis miteinander verglichen werden und allfällige Falschaussagen würden leicht bemerkt werden können.
Bevor mit den Zeugeneinvernahmen begonnen wird, soll der Bischof jedoch seine offizielle Verkündigung (editto) machen, in dem er die Prozesseröffnung kundtut und all jene Personen einlädt, die in Beziehung auf die fragliche Causa etwas zu sagen haben könnten – sei es zugunsten, sei es gegen besagten Diener/die Dienerin Gottes – sich zu melden, um ihre Aussage zu hinterlassen. Auch diejenigen Personen, die Schriften des betr. Dieners/der Dienerin Gottes besitzen, werden eingeladen, diese zu hinterlegen.
Die zeitliche Frist, innerhalb derjenigen ein Seligsprechungsprozess beginnen soll, seit der Ausgabe des Kirchenrechts (C.I.C.) von 1917, ist auf dreißig Jahre begrenzt. Es wird nie genug auf die Berücksichtigung dieser Frist hingewiesen – wie aus den oben dargestellten Gründen hervorgeht. Dieser Aufruf an die betreffende Lokalkirchen gerichtet, ist so wichtig, dass, bei Überschreiten dieser Zeitspanne, es nötig sein wird, eine spezielle Untersuchung einzuleiten, um zur Schlossfolgerung zu gelangen, dass die verflossene Zeitdauer sich nicht vorsätzlich, aufgrund von Betrug oder schuldhafter Nachlässigkeit eingestellt hat.
Was den finanziellen Aspekt anbelangt, sieht die kanonische Gesetzgebung für den Vollzug von Selig- und Heiligsprechungsprozessen keinen genauen Kostenvoranschlag vor, was Honorare oder besondere Bezüge, die Einzelpersonen außerhalb des Dikasteriums gewährleistet werden, anbelangen. Das Dikasterium zeichnet sich lediglich verantwortlich für die ihm intern eigenen Versammlungen und Diskussionen und deren Tariffestlegung. Letztlich ist es aber unmöglich, allgemein Kostenvoranschläge für den gesamten Prozessvollzug auszustellen, da deren Dauer, Materialbestand, Anforderungen innerhalb und außerhalb der Heiligsprechungskongregation sehr unterschiedlich sein können. Allein die Tatsache, dass sich mögliche, unvorhersehbare Faktoren im Prozessvollzug einstellen können, wie beispielsweise jederzeit mögliche Tarifanpassungen seitens des Dikasteriums, sei es im Bereich der theologischen Arbeit, sei es seitens der miteinbezogenen Ärzte. Außerdem ist damit zu rechnen, dass große und komplexe Übersetzungsarbeiten gefragt werden können, die nicht von einem elektronisch-automatischen Übersetzer vollzogen werden können, hingegen hochqualifizierte, fachspezifische Sprachkompetenz erfordern, weiter ist an die Druckkosten zu denken, die sehr unterschiedlich ausfallen können, je nach Umfang des Materialbestands der Causa usw., usw.. Aus all diesen Gründen begrenzt sich die Heiligsprechungskongregation darauf, normativ zu bestimmen, dass eine jede Causa über einen finanziellen Fonds verfügen soll, der jederzeit genügend aufgefüllt ist, um den laufend anfallenden Prozesskosten gerecht werden zu können. Dieser finanzielle Fonds soll vom jeweiligen Postulator einer jeden Causa verwaltet werden. Daraus erfolgt selbstverständlich, dass der Postulator einer Causa immer bereit sein soll, in seiner Beziehung zu den Aktoren und auf deren Anfrage hin, eine Kostendarstellung mit der Auflistung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten.
Verzeichnis der behandelten oder zur Zeit führenden Prozesse, die vorrangig bekannt sind:
Papst Johannes XXIII
Karl I von Habsburg, Kaiser von Österreich und Koenig von Ungarn
Kard. Terence James Cooke
Kard. Pietro La Fontaine
Kard. August Graf von Galen
Kard. Josef Mindszenty
Kard. John Henry Newman
Kard. Aloisius Stepinac
Erzbischof Fulton Sheen
Bischof Joseph Vincent McCauley
Anna Katharina Emmerick
Abbé Franz Stock
Mary Ward
Marie de Mandat-Grancey
Marktgraf Bernhard von Baden
Bischof Frederic Baraga
P. Stanislaus Rother
P. August Tolton
P. Emil Kapaun
P. Patrick Peyton
Bischof Maximilian Kaller
Gründer / Gründerinnen
André Bessette |
St. Josephs-Oratorium von Montreal |
Ludwig Biraghi |
Institut der Schwestern der Hl. Marcellina |
Peter Bonhomme |
Kongregation der Schwestern Unserer Lieben Frau vom Kalvarienberg |
Maria Theresa Bonzel |
Institut der Armen Franziskanerinnen der ewigen Anbetung von Olpe |
Hildegard Burjan |
Kath. Frauengemeinschaft Caritas Socialis |
Katharina Aurelia Caouette |
Kongregation der Anbeterinnen des wertvollen Blutes unseres Herrn Jesus Christus |
Gwen Cecilia Coniker |
Apostolat der Familienkonsakration |
Henrika Delille |
Kongregation der Schwestern der Heiligen Familie |
Theresa Dudzik |
Franziskanerinnen von Chicago |
Mutter Saint-Louis de Lamoignon |
Kongregation der Caritas-Schwestern des Hl. Ludwig |
Maria Kaupas |
Schwestern des Hl. Kasimir |
Paulina von Mallinckrodt |
Schwestern der Christlichen Liebe |
Angeline McCrory |
Karmelitanerinnen der Alten und Kranken |
Maria Merkert |
Schwestern der Hl. Elisabeth (Graue Schwestern) |
Klelia Merloni |
Institut der Apostelinnen des Hl. Herzens Jesu |
Max-Joseph Metzger |
Bruderschaft Una-Sancta |
Angela Molari |
Institut der Schwestern der Unbefleckten Empfängnis |
Basile Moreau |
Hl. Kreuz-Kongregation |
Paul Joseph Nardini |
Kongregation der Franziskanerinnen der Hl. Familie |
Marie Léonie Paradis |
Kongregation der Kleinen Schwestern der Hl. Familie von Sherbrooke |
Eugène Prévost |
Kongregation der Oblaten von Bethanien |
Domenika Solari |
Kongregation der Dominikanerinnen der Hl. Katharina, “Das kleine Haus der göttlichen Vorsehung” |
Johanna Solimani |
Kongregation der romitischen Mönchinnen des Hl. Johannes des Täufers |
Johannes Evangelist Wagner |
Regens-Wagner-Stiftungen |
Mary Ward |
Kongregation Jesu |
P. Michael McGivney (Kavalliere von Kolumbus |
the Knights of Colombus |
P. Thomas F. Price und Bischof James A. Walsh |
Maryknoll-Missionsorden |
Erfolgte Seligsprechungen:
3 Kapläne von Lübeck (Märtyrer: Prassek, Hermann, Müller) |
25. Juni 2011 |
Deutschland |
Alois Andritzki (Märtyrer) |
13. Juni 2011 |
Deutschland |
Georg Häfner (Märtyrer) |
15. Mai 2011 |
Deutschland |
John Henry Newmann |
19. September 2010 |
England |
Gerhard Hirschfelder (Märtyrer) |
19. September 2010 |
Deutschland |
Pierina De Micheli |
30. Mai 2010 |
Italien |
Lajos Zoltán Meszlényi |
6. November 2009 |
Ungarn |
Franz Jägerstätter (Märtyrer) |
26. Oktober 2007 |
Österreich |
Maria Merkert |
30. September 2007 |
Polen |
Basile Moreau |
15. September 2007 |
Frankreich |
Josef Nardini |
22. Oktober 2006 |
Deutschland |
Ludwig Biraghi |
30. April 2006 |
Italien |
Kard. August von Galen |
9 Oktober 2005 |
Deutschland |
Anna Katharina Emmerick |
3. Oktober 2004 |
Deutschland |
Kaiser Karl I von Habsburg |
3. Oktober 2004 |
Österreich |
Peter Bonhomme |
23. Maerz 2003 |
Frankreich |
Liduina Meneguzzi |
20. Oktober 2002 |
Italien |
Ignatius Maloyan |
7. Oktober 2001 |
Armenien |
Nikolaus Gross (Märtyrer) |
7. Oktober 2001 |
Deutschland |
Euthymia Üffing |
7. Oktober 2001 |
Deutschland |
Thomas Reggio |
3. Oktober 2000 |
Italien |
Anna Schäffer |
7. Maerz 1999 |
Deutschland |
Theodor Guerin |
25. Oktober 1998 |
USA |
Jakob Kern |
21. Juni 1998 |
Österreich |
Karl Leisner (Märtyrer) |
23. Juni 1996 |
Deutschland |
August Roscelli |
7. Mai 1995 |
Italien |
Erfolgte Heiligsprechungen:
André Bessette |
17. Oktober 2010 |
Italien |
Theodor Guerin |
15. Oktober 2006 |
USA |
Benedikta Cambiagio Frassinello |
19. Mai 2002 |
Italien |
Kreszenz Höss |
25. November 2001 |
Deutschland |
August Roscelli |
10. Juni 2001 |
Italien |
Ludwig Scrosoppi |
10. Juni 2001 |
Italien |
Augusta Pietrantoni |
19. April 1999 |
Italien |
Während der über 35 jährigen Berufserfahrung, deren unsere Anwaltskanzlei sich heute rühmen darf, haben wir Causa in der ganzen Welt vorgestanden. Wir empfangen nicht nur die Prozessakten der verschiedenen Diözesen und, im Einverständnis mit den Relatoren, bereiten wir die Positio vor, die hernach in Rom, bei der Heiligsprechungskongregation zur Diskussion gelangen sollen, aber wir sind auch direkt miteinbezogen, um den jeweiligen kirchlichen Gerichtshöfen während der Phase des Diözesanprozesses Hilfestellung und Rat zu gewährleisten. Wir unternehmen Reisen, um die einzelnen Seligsprechungsprozesse in ihrer jeweils beheimateten Diözese zu eröffnen, mit besonderer Achtsamkeit auf das Tugenleben, das Märtyrium und das Wunder.
Aus dargelegtem Inhalt wird ersichtlich, dass wir jederzeit verfügbar sind, ein Mandat zum Postulator, mit den damit verknüpften Verpflichtungen und Aufgaben anzunehmen und Selig- und Heiligsprechungsprozesse in der ganzen Welt einzurichten und durchzuführen. Wir sind auch gerne bereit auf allfällige Fragen zu antworten, die den Prozessvollzug einer Selig- und Heiligsprechung anbelangen, immer dabei berücksichtigend, dass unsere Antworten die Frucht unserer langjährigen Berufserfahrung widerspiegeln.
Für weitere Informationen in allen Belangen eines kanonischen Prozesses, bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen per e-mail.
